Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Expand
titleText der Bestätigung 1

Bestätigung I

Rechtsfolgen einer Täuschung/eines Täuschungsversuchs bei der Erbringung von Prüfungsverfahren mit Test/Aufgabe

1.Prüfungsrechtlich
Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet (einschlägige Prüfungsordnung).

2.Ordnungswidrigkeitenrechtlich
Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Prüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 5 S. 2ff Hochschulgesetz NRW).

3.Einschreibungsrechtlich
Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schweren Täuschungsversuchs kann der Prüfling exmatrikuliert werden (§ 63 Abs. 5 S. 6 Hochschulgesetz NRW).

ICH BESTÄTIGE DIE KENNTNISNAHME  


Expand
titleText der Bestätigung 2

Bestätigung II

Mir ist bekannt, dass es sich um eine Täuschungshandlung handelt, wenn ich diese Prüfungsleistung nicht selbstständig anfertige, andere als die zugelassenen Hilfsmittel benutze oder andere als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen verwende.

JA