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In diesem Kapitel finden Prüfungskoordinator:innen und Lehrpersonen die folgenden Informationen sowie Anleitungen und Materialien zur Einreichung von Studien-, Projekt- und Hausarbeiten:

Kontakt

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den Abläufen und bei Unterstützungbedarf in Bezug auf die Einreichung von Studien-, Projekt- und Hausarbeiten an die Prüfungskoordinator*innen der Fachbereiche (siehe Kontakt).

Kennzeichen und rechtliche Rahmenbedingungen

Kennzeichen

  • Schriftliche Prüfungsverfahren, die über Moodle-Exam abgewickelt werden, sind entweder Prüfungsverfahren mit Test/Aufgabe oder Einreichungen von Studien-, Projekt- und Hausarbeiten. Das Format der "Speed-Hausarbeiten" entfällt ab dem SoSe 2021.
  • Für die Einreichung von Studien-, Projekt- und Hausarbeiten empfehlen wir aufgrund der höheren Sicherheit die Durchführung im Prüfungs-Moodle (https://moodle-exam.hsnr.de).
  • Dazu wird für jede Einreichung ein separater Prüfungskurs eingerichtet, in den die Prüflinge vom Fachbereich eingeschrieben werden.

Erklärungen vor Prüfungsbeginn

Sobald die Prüflinge den Prüfungskurs betreten, geben Sie zwei Bestätigungen ab. Die Aufgabenstellungen können erst dann bearbeitet werden, wenn die beiden Bestätigungen vorgenommen wurden und wenn der Bearbeitungszeitraum beginnt. Die zu bestätigenden Texte finden Sie im nachfolgenden Dokument:

Bestätigung I

Rechtsfolgen einer Täuschung/eines Täuschungsversuchs bei der Einreichung von Studien-, Projekt- und Hausarbeiten

  1. Prüfungsrechtlich
    Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet (einschlägige Prüfungsordnung).
  2. Ordnungswidrigkeitenrechtlich
    Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelungeiner Prüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 5 S. 2ff Hochschulgesetz NRW).
  3. Einschreibungsrechtlich
    Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schweren Täuschungsversuchs kann der Prüfling exmatrikuliert werden (§ 63 Abs. 5 S. 6 Hochschulgesetz NRW).

    ICH BESTÄTIGE DIE KENNTNISNAHME

Bestätigung II

Mir ist bekannt, dass es sich um eine Täuschungshandlung handelt, wenn ich diese Prüfungsleistung nicht selbstständig anfertige, andere als die zugelassenen Hilfsmittel benutze oder andere als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen verwende.

JA

Prüfungsplanung


Prüfungskurs anlegen und voreinstellen


Prüflinge einschreiben


Aufgabenstellung einfügen


Funktionalitätscheck vor der Prüfungsdurchführung


Kommunikation mit den Studierenden


Probleme während der Bearbeitungszeit

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